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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 77/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Aktenzeichen: 6 Ta 77/06
Entscheidung vom 14.06.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin, wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 6 Ca 1549/05 - vom 09.03.2006 - dahingehend abgeändert, dass dem Kläger zur Wahrnehmung der Rechte ab 09.11.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, D-Stadt - jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort beigeordnet wird.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,-- € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger, welcher rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.08.2005 neben einem Zahlungsantrag eingereicht hat, hat mit Schreiben, welches am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, beantragt, Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt K beizuordnen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2006 nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz durch das am 09.12.2005 verkündete klageabweisende Urteil, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K für den Leistungsantrag bewilligt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen und dabei auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 09.12.2005 verwiesen.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist der am 15.03.2006 zugestellte Beschluss auf die am 18.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde (der 18.04.2006 ist der Dienstag nach Ostern) dahingehend abzuändern, dass dem Kläger im vollen Umfange Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen ist, weil im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes im Zeitpunkt der Antragstellung, 09.11.2005, und unter Vorlage aller geforderten Belege nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Klage nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO hat.
Zumindest angesichts der Tatsache, dass die Kündigung auch auf einen Verdacht der strafbaren Handlung, begangen durch den Kläger, gestützt ist, und unstreitig keine ausdrückliche Konfrontation des Klägers mit den Vorwürfen und Verdachtsmomenten vor Ausspruch der Kündigung stattgefunden hat, war eine Erfolgsaussicht nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
Darüber hinaus hat der Kläger auch die den Tatverdacht begründenden Umstände bestritten, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung durchaus davon ausgegangen werden durfte, dass es einer Beweisaufnahme zur Klärung der tatsächlichen Vorgänge bedarf. Bei derartiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage in vollem Umfange gegeben ist. Da auch das die erste Instanz abschließende Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann die Beschwerdekammer die hinreichende Erfolgsaussicht abweichend von der Entscheidung der Hauptsache beurteilen und ist nicht an die Entscheidung des Arbeitsgerichtes insoweit gebunden.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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